Steuerentlastungsrechner

Vergleich: Aktueller Einkommensteuertarif 2024 vs. Linnemann-Vorschlag

Hinweis: Diese Berechnung basiert auf dem politischen Diskussionsentwurf von CDU-Generalsekretär Linnemann, den Spitzensteuersatz erst ab 80.000 € greifen zu lassen. Die dargestellten Zahlen sind spekulativ und stellen keine Steuerberatung dar. Weitere steuerliche Faktoren (Werbungskosten, Sonderausgaben, etc.) werden hier nicht berücksichtigt.

Das zvE ergibt sich nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträgen vom Bruttoeinkommen.

Aktueller Tarif 2024

Linnemann-Vorschlag

Steuerbelastung im Vergleich

Wie wird berechnet?

Die Einkommensteuer wird nach § 32a EStG berechnet. Der Tarif ist progressiv aufgebaut: Bis zum Grundfreibetrag (11.604 €) fällt keine Steuer an. Danach steigt der Steuersatz stufenweise von 14 % bis zum Spitzensteuersatz von 42 % und schließlich zum Reichensteuersatz von 45 %.

Linnemann-Vorschlag: Die Grenze, ab der der Spitzensteuersatz von 42 % greift, wird von ca. 66.761 € auf 80.001 € angehoben. Da der progressive Tarifbereich (Zone 3) auf einen größeren Einkommensbereich gestreckt wird, sinkt der Grenzsteuersatz in diesem Bereich — die Steuerlast fällt geringer aus. Die maximale Ersparnis von ca. 1.194 € (Ledige) wird bei 80.000 € zvE erreicht und bleibt darüber konstant.

Was ist das zu versteuernde Einkommen (zvE)?

Das zvE ist nicht das Bruttogehalt. Es ergibt sich nach Abzug von Werbungskosten (mind. 1.230 € Pauschale), Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und ggf. weiterer Freibeträge. Das tatsächliche zvE steht auf Ihrem Steuerbescheid.

Warum keine Steuerklassen?

Die Steuerklassen (I–VI) beeinflussen nur den monatlichen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Die jährliche Einkommensteuer nach § 32a EStG ist für alle Steuerklassen identisch. Nach der Steuererklärung wird die tatsächliche Steuerschuld berechnet – unabhängig von der Steuerklasse.

Was sich tatsächlich auswirkt: Ehegattensplitting (für Verheiratete), Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Diese Faktoren sind oben einstellbar.

Solidaritätszuschlag & Kirchensteuer

Solidaritätszuschlag: 5,5 % der ESt, aber mit einer Freigrenze von 18.130 € (Ledige) bzw. 36.260 € (Verheiratete). In der Milderungszone wird der Soli auf maximal 11,9 % des Betrags über der Freigrenze begrenzt.

Kirchensteuer: 8 % der ESt in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen anderen Bundesländern.