Aktueller Tarif 2024
Linnemann-Vorschlag
Steuerbelastung im Vergleich
Wie wird berechnet?
Die Einkommensteuer wird nach § 32a EStG berechnet. Der Tarif ist progressiv aufgebaut: Bis zum Grundfreibetrag (11.604 €) fällt keine Steuer an. Danach steigt der Steuersatz stufenweise von 14 % bis zum Spitzensteuersatz von 42 % und schließlich zum Reichensteuersatz von 45 %.
Linnemann-Vorschlag: Die Grenze, ab der der Spitzensteuersatz von 42 % greift, wird von ca. 66.761 € auf 80.001 € angehoben. Da der progressive Tarifbereich (Zone 3) auf einen größeren Einkommensbereich gestreckt wird, sinkt der Grenzsteuersatz in diesem Bereich — die Steuerlast fällt geringer aus. Die maximale Ersparnis von ca. 1.194 € (Ledige) wird bei 80.000 € zvE erreicht und bleibt darüber konstant.
Was ist das zu versteuernde Einkommen (zvE)?
Das zvE ist nicht das Bruttogehalt. Es ergibt sich nach Abzug von Werbungskosten (mind. 1.230 € Pauschale), Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und ggf. weiterer Freibeträge. Das tatsächliche zvE steht auf Ihrem Steuerbescheid.
Warum keine Steuerklassen?
Die Steuerklassen (I–VI) beeinflussen nur den monatlichen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Die jährliche Einkommensteuer nach § 32a EStG ist für alle Steuerklassen identisch. Nach der Steuererklärung wird die tatsächliche Steuerschuld berechnet – unabhängig von der Steuerklasse.
Was sich tatsächlich auswirkt: Ehegattensplitting (für Verheiratete), Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Diese Faktoren sind oben einstellbar.
Solidaritätszuschlag & Kirchensteuer
Solidaritätszuschlag: 5,5 % der ESt, aber mit einer Freigrenze von 18.130 € (Ledige) bzw. 36.260 € (Verheiratete). In der Milderungszone wird der Soli auf maximal 11,9 % des Betrags über der Freigrenze begrenzt.
Kirchensteuer: 8 % der ESt in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen anderen Bundesländern.